Aktuelle Bußgelder der Datenschutz-Aufsichtsbehörden

Erst kürzlich hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) ihren Tätigkeitsbericht für 2019 vorgelegt. Er enthält einige wichtige Hinweise, nicht nur zur Bußgeld-Praxis, sondern auch zu besonders kritischen Punkten, die bei Unternehmen mehr Aufmerksamkeit verdienen.

Fast 70.000 Euro verhängte die Datenschutz-Aufsicht in Brandenburg an Bußgeldern.

Lesen Sie mehr unter:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/datenschutz_bussgelder.pdf

Angebliche Commerzbank-Mitarbeiter erfragen Zugangsdaten von Kunden

Die Commerzbank AG vermeldet, dass Betrüger aktuelle Themen wie zum Beispiel die Corona-Krise ausnutzen, um an Ihr Geld zu kommen. Derzeit werden Kunden vermehrt von angeblichen Commerzbank-Mitarbeitern angerufen und im Gesprächsverlauf zur Herausgabe von Online-Banking-Zugangsdaten aufgefordert. Teilweise werden Kunden auch im Gesprächsverlauf dazu gebracht, selbst Zahlungen auszuführen.

Es handelt sich hierbei NICHT um Mitarbeiter der Commerzbank!

Bitte beachten Sie:

Die Commerzbank oder einer unserer Mitarbeiter wird von Ihnen niemals vertrauliche Daten wie Ihre PIN, TANs oder den TAN-Aktivierungsbrief per E-Mail, telefonisch oder per SMS abfragen. Auch werden wir Sie niemals um Übersendung oder Hochladen dieser Daten bitten.

  • Geben Sie keine persönlichen Zugangsdaten weiter.
  • Laden Sie keine Fotos oder Scans Ihres TAN-Aktivierungsbriefs hoch.
  • Schicken Sie Ihren TAN-Aktivierungsbrief niemals per Post weiter.

(Quelle: www.commerzbank.de)

Effektives Home-Office mit ELO ECM, jetzt 3 Monate kostenfrei

Die aktuelle Situation stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Viele Mitarbeiter arbeiten aus dem HomeOffice und erkennen immer mehr, wie wichtig nahtlos integrierte IT-Prozesse, digitale Akten und der unkomplizierte und sichere Zugriff darauf auch vom mobilen Arbeitsplatz aus sind. 

Unsere Softwarelösungen helfen Ihnen dabei, Informationen sicher zentral aufzubewahren, zu teilen und gemeinsam daran zu arbeiten.

Dies funktioniert bestens mit den webbasierten ELO ECM Lösungen. Der ELO Webclient mit SSL- und VPN-Absicherung ermöglicht den Zugriff auf Ihre Dokumente, Ordner und Archive. Ergänzt werden diese Möglichkeiten durch den mobilen Zugriff über native Apps mit dem Smartphone und Tablet.

Sie benötigen dazu die passende Infrastruktur? Wir empfehlen hierzu, die sicheren und modernen Clouddienste unseres Rechenzentrums in Dresden zu nutzen. 

Um Sie, auch in der aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation zu unterstützen, bieten wir Ihnen eine unternehmensweite Ausstattung Ihrer Mitarbeiter für 3 Monate zur kostenfreien Nutzung an:

3 Monate kostenfreie Nutzung ELO Home-Office-Paket

  • ELO ECM Suite: User-Lizenzen für alle Anwender Ihres Unternehmens
  • ELO Webserver unlimited + ELO Webclient: Ihre Anwender können ELO ganz einfach per Webbrowser verwenden und aus dem Homeoffice zugreifen
  • Business Solution ELO Knowledge – Wissensmanagement: zentrales Wissensportal für Mitteilungen, Ideen, Beiträge oder zur Klärung von Fragen

Nach 3 Monaten analysieren wir gemeinsam, in welchem Umfang die Lizenzen weiterhin benötigt werden. Sie erhalten dann auf Wunsch ein bedarfs- und budgetgerechtes Angebot für die weitere Nutzung der benötigten Lizenzen. Selbstverständlich sind Sie durch die Annahme dieses Angebotes zu keiner späteren Abnahme verpflichtet.

Nutzen Sie daher die aktuelle Lage, um z.B. Digitale Akten mit E-Mails, Scans, Ausgangsbelegen und Dateien, Digitales Vertragsmanagement oder Digitale Eingangsrechnungsverarbeitung umzusetzen.

Gern stellen wir Ihnen die Lösung in einer persönlichen Präsentation vor. Bitte kontaktieren Sie uns:
via Online-Formular oder unter + 49 (0)351 266 23 30

Bei uns sind Termine frei für Sie:

  • Online-Präsentationen zu ELO ECM
  • Persönliche Online-Beratung zum Auf- und Ausbau von ELO ECM
  • Individuelle Online-Schulungen
  • Rechenzentrumsdienste und Cloudlösungen für ELO ECM

Home-Office? – Aber Sicher!

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt aus aktuellem Anlass auf seiner Webseite Empfehlungen bei der Nutzung von Home-Office durch Beschäftigte.

Unter folgendem Link finden Sie die Empfehlungen, um insbesondere die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität von betrieblichen und personenbezogenen Daten in Ihrem Unternehmen oder öffentlichen Einrichtung zu gewährleisten.

Zu den Empfehlungen des BSI

Benötigen Sie eine interne Home-Office-Richtlinie oder Betriebsvereinbarung für Ihr Unternehmen oder öffentliche Einrichtung? Wir stellen Ihnen dazu gern auf Anforderung ein Muster zur Verfügung. Sie erreichen uns unter den unten stehenden Kontaktinformationen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Selbstauskunft über Reisetätigkeiten

Auf Grund aktueller Anfragen stellen wir Ihnen gern ein Muster für die Abfrage in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur „Selbstauskunft über Reisetätigkeiten“ inkl. obligatorischer Informationspflichten zur Verfügung. Bitte passen Sie dieses Muster vor Verwendung auf Ihre Situation an.

Download Muster „Selbstauskunft über Reisetätigkeiten“:
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/selbstauskunft_reisetaetigkeiten.docx

Wichtiger Hinweis: Dieses Muster beinhaltet den aktuellen Stand der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und muss bei eventuellen zukünftigen Aktualisierungen durch das Gesundheitsamt angepasst werden.
Für die Selbstauskunft gelten aus Sicht des Datenschutzes insbesondere folgende Grundlagen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Erheben, Speichern Verwenden etc.) von personenbezogenen Daten:

  • Art, 6 Abs. 1 lit c) DSGVO: die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; in Verbindung mit Erwägungsgrund 41 – Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungsmaßnahmen
  • Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO: die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützenin Verbindung mit Erwägungsgrund46 – Lebenswichtige Interessen
  • Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO:  die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt; in Verbindung mit den Erwägungsgründen47 – Überwiegende berechtigte Interessen, 48 – Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe
  • Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Verbindung mit den Erwägungsgründen46 – Lebenswichtige Interessen, 51 -Besonderer Schutz sensibler Daten, 52 – Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten,
    53
     – Verarbeitung sensibler Daten im Gesundheits- und Sozialbereich, 54 – Verarbeitung sensibler Daten zu Zwecken der öffentlichen Gesundheit und § 22 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Unten nachfolgendem Link finden Sie die neue „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ für Deutschland aus dem Februar 2020.
https://datenschutz.prodatis.com/downloads/Eilverordnung_Meldepflicht_Coronavirus.pdf

Wichtige Hinweise:

  • Es ist anzunehmen, dass solche Verordnungen für die jeweiligen europäischen Länder ebenfalls erlassen wurden und durchaus unterschiedliche Inhalte und damit auch Datenabfragen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ermöglichen bzw. zur Pflicht machen.
  • Bitte beachten Sie auch die jeweils gültigen Gesetze zum Infektionsschutz u.a. In diesen Fällen ist die DSGVO den lokalen Gesetzmäßigkeiten dann auch untergeordnet.
  • Des Weiteren sind die Grundsätze gemäß Art. 5 DSGVO zur Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung etc. zu beachten.
  • Falls sie von der Selbstauskunft Gebrauch machen, ergänzen Sie bitte unbedingt Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.